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Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]
Das Urheberrecht sieht vor, dass der Urheber eines Werkes über dessen Verbreitung und Verwertung bestimmen kann. Der Nutzer hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht, zum privaten Gebrauch mehrere Kopien anzufertigen und im privaten Umfeld zu verteilen. Im deutschen Urheberrechtsgesetz wird der Ausdruck „Raubkopie“ nicht verwendet. Stattdessen wird beschrieben, welche Rechte Urheber und Nutzer bei der Nutzung geschützter Werke haben.
Legale Privatkopien werden oft fälschlicherweise als „Raubkopien“ bezeichnet. Tatsächlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht, legale Privatkopien eines Werkes zum eigenen Gebrauch anzufertigen. Zum Ausgleich erhalten viele Urheber für jedes verkaufte leere Aufnahmemedium (z.B. für Kassetten, Rohlinge und Festplatten) und Geräte (z.B. CD-Brenner oder Fotokopierer) eine Gebühr, die von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA umverteilt wird [1].
Die unerlaubte Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist nach dem Urheberrechtsgesetz eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.[2].